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Geschützt: Aum Hier entsteht - nach und nach - die Seite "Arbeitsgelegenheit-en und Rechtsstreit:".


Arbeitsgelegenheit

Arbeitsgelegenheiten, besser bekannt unter der Bezeichnung "Ein Euro Jobs" sollen
laut Definition des SGB II dem Arbeitslosen helfen, wieder einen Einstieg ins Arbeitsleben zu finden, dürfen aber nicht in Konkurrenz zu regulären Arbeitsplätzen stehen und müssen zusätzliche und gemeinnützig sein.

Für Unternehmen, die solche zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeitsplätze vergeben, zahlt der Staat einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,- €. Von diesem Zuschuss kann der Träger der Maßnahme die Mehraufwandsentschädigung (es ist kein Lohn) für den Arbeitslosen zahlen und macht sogar noch Gewinn dabei. Die Arbeitszeit für Arbeitslose in einer Arbeitsgelegenheit soll 30 Wochenstunden nicht überschreiten.
Der Arbeitslose hat von der Mehraufwandsentschädigung die anfallenden Kosten wie Fahrgeld, Verpflegung etc. selbst zu tragen. Verbleibt dann noch ein Rest von der Aufwandsentschädigung, ist dieser Betrag eine Einnahme zusätzlich zum ALG II, die aber nicht auf das ALG angerechnet wird.

Diskussionen über Hartz IV  Soweit die Theorie.

Übernommen wurde diese Regelung aus dem BSHG (Bundessozialhilfegesetz) mit dem Unterschied, dass nun die Aufwandsentschädigungen pauschal gezahlt werden, während sie früher nach nachgewiesenem Aufwand erstattet wurden. Aber Theorie und Wirklichkeit klaffen oftmals weit auseinander. Schon als bekannt wurde, dass es bei Hartz IV diese
Regelungen geben würde, haben sich einige Stellen darauf eingestellt. So haben einige, offiziell als karikative Unternehmen eingestufte Verbände bereits 2004, also noch vor der Einführung von Hartz IV, Personal entlassen, natürlich mit der Begründung steigender und somit nicht mehr tragbarer Lohnkosten. Vor allem in Pflegeberufen und Altenheimen wurde so vorgegangen.

Kommunen, Städte und Gemeinden haben diese Vorgehensweise bereits vorher praktiziert. So wurden schon vor längerer Zeit dem Gartenpflegeamt Aufgaben entzogen und teilweise an externe Betreiber vergeben, teils auf
Sozialhilfeempfänger übertragen. Die Sozialhilfeempfänger verursachten keine Kosten, man sparte also und schuf stattdessen ein paar Arbeitslose mehr. Den externen Gartenbaubetrieben wurden bei bekannt werden der Hartz IV-Regelungen Teilbereiche in den Aufträgen gestrichen und mit Einführung von Hartz IV setzte man dafür Ein Euro Jobber ein. Im Gegensatz zu den früheren Praktiken mit den Sozialhilfeempfängern waren die Ein Euro Jobber noch lukrativer. Nicht nur, dass sie nichts kosteten, vom Zuschuss der BA blieb auch noch etwas übrig. Natürlich wusste man in den kommunalen Behörden, dass diese Vorgehensweise nicht ganz koscher war, denn zusätzlich waren diese Aufgaben keinesfalls. Also gründete man Betreibergesellschaften, deren Aufgabe dann der Einsatz der Ein Euro Jobber war.

So blieben die zentralen Behörden verschont, wenn Kritik aufkam.
Dann war die Betreibergesellschaft schuld und man würde die Vorgänge prüfen und abstellen, wenn sich die Kritik als begründet erweisen sollte.
Presse ist, wie man weiß, ein kurzlebiges Geschäft. Eine heute geübte Kritik hat morgen schon einer anderen Sache Platz gemacht. An den Praktiken der kommunalen Behörden hat sich nichts geändert, ausgenommen vielleicht die eine oder andere administrative Korrektur zu besseren Verschleierung der unrechtmäßigen Vorgehensweise. Eher das Gegenteil war der Fall. Das Interesse der Presse erlahmte und in den Kommunen wurde man zusehends dreister bei der Ausweitung der Vergabe von Arbeitsgelegenheiten. Man kann davon ausgehen, dass da Arbeitsministerium davon wusste und dieses Vorgehen billigte. Jede vergebene Arbeitsgelegenheit schönte die Statistik und die Steigerung der Kosten für die Bezuschussung spielte keine Rolle. Sie wurde den betrügerischen Machenschaften der Arbeitslosen angelastet.

Jeder kennt die zahlreichen Diffamierungen von Clement und einer Reihe anderer Politiker.

Inzwischen ist jede Hemmschwelle gefallen.

Die ARGEn sind geschickt genug, bei Widerspruch gegen eine unrechtmäßig vergebene Arbeitsgelegenheit keine Kürzung der Transferleistungen zu veranlassen. Bei einer Kürzung der Transferleistung könnte ja die Folge eine Klage sein und das könnte wiederum, je nach Richter, zur Folge haben, dass ein Richter ein Machtwort spricht und das ganze Vorgehen als ungesetzlich erklärt. Da ist man doch lieber ein lieber Fallmanager, der trotz Aufmüpfigkeit keine Sanktion veranlasst.

Und ... (weiter siehe: Hartz IV und seine Folgen oder nächsten Teil:

Betreff:   Re: Rechtswidrigkeiten
Von:   "Werner G. Gaede" <gaede@ostmail.de>
Datum:   Do, 14.12.2006, 02:08
An:   Sachsen-Anhalt-Thueringen@arbeitsagentur.de (mehr)
Cc:   birgit.bollmann@arge-sgb2.de (mehr)
Priorität:   Hoch
Empfangsbestätigung:   abgerufen
Optionen:   Alle Kopfzeilen anzeigen |  Druckversion zeigen  | Nachrichtendetails anzeigen
 

NEU gegenüber Sachsen-Anhalt-Thueringen@arbeitsagentur.de

wird aufgezeigt:
>
>
> "Guten Morgen" allen Angeschriebenen, die ich auf ein Urteil:
>
> "Rechtswidrige Prüfungen"
>
> (Magdeburger Volksstimme, Sonnabend, 4. November Teil V - oben rechts -
> äüßere Spalte), hingewiesen haben will.
>
> Was es damit - im Zusammenhang mit mir - auf sich hat, im Nachgang.
>
> Das ist ein so genannter Test, ob die E-Mail-Adressen "funktionieren" und
> wie ... .
>
> Vorrangig geht es dabei um den hiermit nochmals angeschriebenen Herr
> Wolfgang Meyer (Magdeburg@arbeitsagentur.de), Direktor der Arbeitsagentur
> vor Ort, und dessen oftmals kritisieren und nicht erreichbaren Herrn
> Mrohs.
>
>
> Viele Grüße!
> Werner G. Gaede
>
>
>


GENAUSO NEU - GEGENÜBER ALLEN DÜRFTE NICHT SEIN, DASS " ... der §57 SGB II
verpflichtet:
Wer eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
entstandenen Schadens verpflichtet (§ 62 SGB II). ..., was ich auch

mitteile:

- dem Sozialgericht Magdeburg über
poststelle@sg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

... in Ergänzung (vor-)gestriger Rechtsantragstellungen - vorerst per FAX
auf 4 Blatt - nebst der Email ...


- dem Herrn Dr. Funken.M@zdf.de - nach Absprache - ebenso, wie dem

- v o r s c h n e l l e n
Herrn Alexander Templin

> Bundesagentur für Arbeit
> Kundenreaktionsmanagement
> Tel.: 0911/179 2724
> Fax: 0911/179 4789
> Mail: Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de , wie
er selbst nachlesen kann unter

http://dingfest.dreipage.de/text_81507806_57430053_48834608_deutsch.html,

womit
auf der "Willkommen"-Seite vorgenannter § und in Zusammenhang Stehendes
z. B.
unter:

"Die Rose der Selbstständigkeit" aufgeführt ist, dass die Bitte um
K u r z z u s a m m e n f a s s u n g gegeben ist!

NOCH KÜRZER: SCHADENERSATZ ( ggf. STAATSHAFTUNG) IST DAS MINDESTE
IN EINEM

FALL
VON WILLKÜR UND RECHTSBEUGUNG, WO ICH ALS FREIBERUFLER "GEOPFERT WORDEN" BIN!

WIELANGE NOCH?


MUSS WIRKLICH ERST DAS GERICHT, DIE PRESSE ... (... ABGEORDNETE BIS IN DAS
EUROPA-PARLAMENT)
ver.di ... EINBEZOGEN WERDEN - WARUM WIRD NICHT EINFLUSS GENOMMEN, DASS
ENDLICH EIN ENDE VON FEHLENTSCHEIDUNGEN - ZUHAUF - DER VERGANGENHEIT -
DURCH REGULATIVE - ANGEHÖRT.

STATT 1000 EURO SO GENANNTEN SCHMERZENSGELD VERLANGE ICH MITLERWEILEN 2000
... !


IN DIESEM SINNE -mfG:


Werner G. Gaede, u. a. Staatswissenschaftler am 14.12.06 in der Frühe ...)

SGB II

Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:      

    Inhaltsübersicht
Kapitel 1
  Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsarten
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 6a Experimentierklausel
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    § 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel
Kapitel 2
  Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Berechtigte
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 13 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
  Leistungen
Abschnitt 1
  Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 14 Grundsatz des Förderns
    § 15 Eingliederungsvereinbarung
    § 15a Sofortangebot
    § 16 Leistungen zur Eingliederung
    § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
    § 18 Örtliche Zusammenarbeit
    § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Abschnitt 2
  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
  Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
    § 19 Arbeitslosengeld II
    § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
    § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
    § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
    § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
    § 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
    § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
    § 27 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
  Sozialgeld
    § 28 Sozialgeld
Unterabschnitt 3
  Anreize und Sanktionen
    § 29 Einstiegsgeld
    § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
    § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
    § 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
Unterabschnitt 4
  Verpflichtungen anderer
    § 33 Übergang von Ansprüchen
    § 34 Ersatzansprüche
    § 34a Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften
    § 35 Erbenhaftung
Kapitel 4
  Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 1
  Zuständigkeit und Verfahren
    § 36 Örtliche Zuständigkeit
    § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
    § 37 Antragserfordernis
    § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
    § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
    § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
    § 41 Berechnung der Leistungen
    § 42 Auszahlung der Geldleistungen
    § 43 Aufrechnung
    § 44 Veränderung von Ansprüchen
Abschnitt 2
  Einheitliche Entscheidung
    § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
    § 44b Arbeitsgemeinschaften
    § 45 Gemeinsame Einigungsstelle
Kapitel 5
  Finanzierung und Aufsicht
    § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln
    § 47 Aufsicht
    § 48 Zielvereinbarungen
    § 49 Innenrevision
Kapitel 6
  Datenübermittlung und Datenschutz
    § 50 Datenübermittlung
    § 51 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
    § 51a Kundennummer
    § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 51c Verordnungsermächtigung
    § 52 Automatisierter Datenabgleich
    § 52a Überprüfung von Daten
Kapitel 7
  Statistik und Forschung
    § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten
    § 54 Eingliederungsbilanz
    § 55 Wirkungsforschung
Kapitel 8
  Mitwirkungspflichten
    § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
    § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
    § 58 Einkommensbescheinigung
    § 59 Meldepflicht
    § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
    § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 62 Schadenersatz
Kapitel 9
  Bußgeldvorschriften
    § 63 Bußgeldvorschriften
Kapitel 10
  Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
    § 64 Zuständigkeit
Kapitel 11
  Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 65a
    § 65b
    § 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit
    § 65d Übermittlung von Daten
    § 65e Übergangsregelung zur Aufrechnung
    § 66
    § 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    § 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    Anlage (zu § 46 Abs. 9)
Datenschutz

ZU: Geschützt: Aum  aus […] gesonderten Podium, forummässiger Kolumne und Nachrichtlichem « ... Aum […]

ZU: Diskussionen über Hartz IV  darunter Urteil: Hartz-IV-Jobcenter sind verfassungswidrig new, wie gern' als so genannter Auftraggeber die ARGE Prozesse auslöste, aber deren Wirkung nicht abstellt.

Wie aus dem nachfolgenden BEITRAG entnehmbar, ist weit verbreitet, nicht getreu des Gesetzes zu handeln:
Informationsfreiheit (C) rbb 2007

Informationsfreiheit für die Bürger? Ein Gesetz ohne Wirkung

Der freie Zugang zu Behörden-Informationen – das ermöglicht das Informationsfreiheitsgesetz. Seit knapp zwei Jahren haben Bürger das Recht auf Behördenauskünfte. Auf dem Papier. Die Wirklichkeit sieht anders aus, hat unser Autor Chris Humbs festgestellt. Bürger-Anfragen werden entweder gar nicht erst bearbeitet, oder die Akteneinsicht wird zu einer teuren Angelegenheit: Bis zu 500 Euro kann eine Auskunft schon mal kosten. _mehr

(Dort auch als Video)




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